Satzung

Satzung

Satzung: German Fight Company Rostock e.V.

 § 1

Name, Sitz und Zweck

1. Der am 16.07.2007 in Rostock gegründete Verein führt den Namen „German Fight Company Rostock“. Durch die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Rostock trägt der Verein den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 18106 Rostock.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports in den nachfolgenden Selbstverteidigungs-/Kampfsportarten: Boxen, Kickboxen, Muay Tai, Karate, Wing Tsung, Jiu-Jitsu, Ju-Jutsu, Kung-Fu, Aikido, Taekwondo und Free-Fight.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen / regelmäßiger Trainingseinheiten und/oder Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen verwirklicht.

4. Der Verein kann übergeordneten Verbänden beitreten.

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser das Aufnahmegesuch ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 3

Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3. Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand ausgeschlossen werden wegen

a) Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung,

b) vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Hiergegen steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.

 

§ 4

Ehrungen

1. In Anerkennung besonderer Verdienste für den Verein kann

a) die Ehrennadel,

b) die Ehrenmitgliedschaft,

c) das Amt des Ehrenvorsitzenden

verliehen werden.

Die Anträge müssen einen Monat vor dem Tag der Verleihung beim Vorsitzenden vorliegen.

Über die Verleihung der Ehrennadel und der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand.

Über die Verleihung des Amtes des Ehrenvorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung.

Über die vorgenannten Ehrungen werden Urkunden ausgestellt.

 

2. Die Ehrennadel kann an Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, verliehen werden.

3. Personen, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Vorsitzende, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei und genießen zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

6. Ehrungen können vom Gesamtvorstand wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden sind.

 

§ 5

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach Satzung des Vereins nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis,

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

§ 6

Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Unabhängig davon sind bei der Wahl der Jugendvertretung alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Aufgaben:

a) Beschluss und Änderung der Satzung, der Finanz-, der Beitrags- und der Geschäftsordnung.

b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, der Abteilungsleiter, des Leiters der Jugendvertretung und des Rechners,

c) Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit diese nicht durch ihr Amt Vorstandsmitglieder werden,

d) Wahl der Kassenprüfer,

e) Entlastung des Rechners und des Vorstandes,

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

g) Entscheidung über Berufung nach § 2 Nr. 2 und § 3 Nr. 3 der Satzung,

h) Entscheidung über die Verleihung des Amtes des Ehrenvorsitzenden.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils im ersten Kalendervierteljahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Gesamtvorstand in Form einer schriftlichen (auch per Email) Einladung an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes,

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Rechners,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

g) Verschiedenes.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen, auch solche, die den Zweck des Vereins betreffen, können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können gestellt werden

a) von den Mitgliedern,

b) vom Vorstand.

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind.

Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet als

a) geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechner, dem Schriftführer und einem der Abteilungsleiter (Hauptabteilungsleiter).

b) Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern, den Leitern der Ausschüsse, dem Pressewart sowie je zwei Vertretern der Aktiven, der Passiven und der Jugendvertretung.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

3. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet.

Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) die Bewilligung von Ausgaben bis zur Höhe von 50 % des vorhandenen Geldvermögens,

c) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.

5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Abteilungsleiter, der Pressewart und die Vertreter der Passiven werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind durch ihr Amt Mitglied des Gesamtvorstandes. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Gesamtvorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl des Vorstandes.

7. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 10

 

Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder einem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 11

 

Beiträge

 

Die Höhe und Fälligkeit der monatlichen Mitgliedsbeiträge sowie der außerordentlichen Beiträge regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.

 

 

 

§ 12

 

Finanzen

 

1. Der Verein ist sparsam zu führen. Die Einnahmen und Ausgaben sowie das Geldvermögen sind im Jahresabschluss nachzuweisen.

 

Der Jahresabschluss ist in der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben (Kassenbericht).

 

2. Die Art und Weise der Kassenführung regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Finanzordnung.

 

 

 

§ 13

 

Kassenprüfung

 

1. Die Kassenführung des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.

 

2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Rechners.

 

3. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeiten der Kassenprüfer sollen sich überschneiden.

 

 

 

§ 14

 

Abteilungen

 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

 

2. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter geführt.

 

3. Versammlungen der Abteilungen werden nach Bedarf einberufen.

 

4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben.

 

Die sich aus der Erhebung dieser Sonderbeiträge ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Rechner des Vereins geprüft werden. Die Erhebung von Sonderbeiträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

 

 

§ 15

 

Ausschüsse

 

Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen.

 

Die Sitzungen der Ausschüsse werden nach Bedarf von dem zuständigen Leiter einberufen.

 

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit der Ausschüsse zu informieren.

 

 

 

§ 16

 

Jugendvertretung

 

1. Die Interessen der Jugend des Vereins werden von der Jugendvertretung wahrgenommen. Diese wird im Wahljahr des Vorstandes von der Jugendversammlung gewählt.

 

2. Spätestens einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beruft die Jugendvertretung die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche), zu der Jugendversammlung ein.

 

3. Die Jugendvertretung erstattet in der Jugendversammlung Bericht über die Jugendarbeit und führt eine Aussprache über die von den Jugendlichen vorgetragenen Wünsche und Anträge durch.

 

4. Die Jugendvertretung wählt aus ihren Reihen einen Leiter, der regelmäßig den Gesamtvorstand über die Tätigkeit der Jugendvertretung informiert. Der Leiter der Jugendvertretung sowie ein weiteres Mitglied der Jugendvertretung sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.

 

 

 

§ 17

 

Geschäftsordnung

 

Für die Abwicklung der Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe und Gremien des Vereins erlässt die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung.

 

 

 

§ 18

 

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat

 

oder

 

b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rostock die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.

 

§ 19

 

Inkrafttreten

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.07.2007 beschlossen, von dieser in Bezug auf § 18 4. der Satzung am 22.01.2008 und am 29.06.2017 sowie in Bezug auf § 1 3. am 07.12.2017 geändert und tritt nach Eintragung auch der Änderungen in das Vereinsregister in Kraft.